Scheidung und Erbrecht in Frankfurt am Main – Fachanwalt Dr. Stefan Günther:

Im Rahmen einer bevorstehenden Scheidung oder Trennung sollten mögliche Gefahren aus dem Erbrecht geklärt sein. Bis zur Einreichung des Antrages auf Scheidung gilt nämlich das gesetzliche Erbrecht, d.h. bis dahin ist der ehemalige Partner nach der Rspr. des OLG Frankfurt in vollem Umfang erbberechtigt. Nachdem der Scheidungsantrag beim Familiengericht (z.B. Frankfurt) eingereicht wurde, entfällt das Erbrecht der anderen Seite. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig, ab der Trennung ein eigenes Testament zu verfassen bzw. Vorkehrungen für eine andere Erbfolge zu treffen. Andernfalls erbt der oder die künftige Ex das komplette Vermögen. Sind Kinder vorhanden, reduziert sich im Erbfall durch die mögliche Unterlassung bei der Scheidung deren Erbrecht um die Hälfte. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt gilt – wenn keine Änderungen vorgenommen wurde – das ursprünglich bestehende Erbrecht. Die spätere, lediglich beabsichtigte Scheidung ändert daran nichts.

Testament vorhanden – was gilt dann bei der Scheidung

Handelt es sich um ein gemeinschaftliches, öffentliches Testament, das vor einem Notar errichtet wurde, genügt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung. Dann ist das Erbrecht des Partners bei der Scheidung beseitigt. Für eine eigenhändig errichtete Verfügung, reicht die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht aus. Es muss dann zumindest eine neue letztwillige Verfügung, mit dem Inhalt des Widerrufs aller vorhergehenden Erklärungen veranlasst werden. In Einzelfällen kann laut Oberlandesgericht Frankfurt die Gültigkeit der Scheidung weiter fortbestehen. Liegt eine wechselbezügliche letztwillige Verfügung vor, bedarf es zur Beseitigung des Erbrecht im Vorgriff auf die spätere Scheidung der notariellen Beurkundung des Widerrufs und dessen Zustellung über den Gerichtsvollzieher an die Gegenseite.

 

Besonderheit  Erbvertrag für das Erbrecht bei Scheidung

Im Regelfall entfallen die Wirkungen des Ehevertrages nach Zustellung des Scheidungsantrages. Die Trennung alleine reicht nicht aus, um sich von der Bindung des notariell beurkundeten Vertrages zu lösen. Es gilt daher in jedem Fall den Rücktritt notariell zu beurkunden und ebenfalls dessen Zustellung an die ehemaligen Partner zu veranlassen. Ansonsten tritt die Unwirksamkeit erst mit der Übermittlung des Antrages auf Scheidung beim Familiengericht in Frankfurt ein.

Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Dr. Stefan Günther, Kanzleisitz Frankfurt schlägt daher vor:

  • Erst mit der Übermittlung des Antrages auf Scheidung treten die bisherigen erbrechtlichen Regelungen nicht mehr ein
  • Die Trennung alleine beseitigt diese Folgen mindestens ein Jahr (Trennungsjahr) lang nicht.
  • Währendessen kann es zu unerwünschten Erbfolgen kommen
  • Erbvertrag und Berliner Testament bedürfen für Rücktritt bzw. Widerruf der notariellen Beurkundung und Zustellung über Gerichtsvollzieher an die Gegenseite
  • Bei anderen, nicht wechselbezüglichen Testamenten reicht eine neue abänderende letztwillige Verfügung aus
  • Bei notariellem Testament kann der Abänderung durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung erfolgen.

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Familienrecht

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