Der Unterhalt  bei Scheidung in Frankfurt am Main

Bei dem Anspruch auf Unterhalt im Fall der Scheidung ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt während der Trennung (Trennungsjahr), d.h. dem Trennungsunterhalt und dem Unterhalt nach Rechtskraft des Beschlusses, dem sog. nachehelichen Unterhalt. Unabhängig  davon ist der Kindesunterhalt, der immer an den Partner zu zahlen ist, bei dem die Kinder leben. Die Höhe der Zahlung bemisst sich im AG-Bezirk Frankfurt nach den Leitlinien des Oberlandesgericht Frankfurt.Unterhalt_Frankfurt_Rechtsanwalt_Dr._Stefan_Günthe

 

Unterhalt für die Ehefrau bzw. Ehemann – nachehelicher Unterhalt nur im Ausnahmefall

Der Anspruch auf Unterhalt setzt nach ständiger Rechtsprechung des Familiengerichts in Frankfurt, gleich, ob es sich Unterhalt für die Trennung  oder nach Scheidung der Ehe handelt, die  Bedürftigkeit einerseits und die Leistungsfähigkeit andererseits voraus. Die Höhe der Forderung bemisst sich dabei nach den ehelichen Lebensverhältnissen, gefordert ist somit eine Betrachtung des Einzelfalles. Seit der der Änderung der Rechtslage (2008), Prinzip der Selbstverantwortlichkeit, ist es ständige Rechtsprechung des AG Frankfurt, das sich an den ergangenen Entscheidungen des OLG Frankfurt orientiert, nachehelichen Unterhalt nur noch im Ausnahmefall  zu bewilligen. Nur, wenn die Ehefrau nicht mehr in der Lage ist, sich den Lebensunterhalt selbst zu verdienen, kommt nachehelicher Unterhalt in Betracht. Eine typische Konstellation ist die Scheidung kurz vor Eintritt des Rentenalters oder die unterlassene Ausbildung wegen der Kindererziehung. Letztendlich sind es aber eine Einzelfallentscheidung, ob und welchem Rahmen nachehelicher Unterhalt zu gewähren ist. Auf die umfangreichen Entscheidungen des OLG Frankfurt  kann nur verwiesen werden. Nicht ganz so streng ist die Rechtslage bei dem Unterhalt während der Trennungsphase, für die ca. ein Jahr anzusetzen ist. In diesem Zeitraum, die ja den Fortbestand der Ehe nicht ausschließt, ist der leistungsfähige Ehepartner, meist der Ehemann zum Ausgleich auf Unterhalt verpflichtet. Auch hier sind die bisherigen ehelichen Einkommensverhältnisse maßgebend.

 

Kindesunterhalt bei Trennung und Scheidung

Der Unterhalt für die Kinder bemisst sich – bei einer Scheidung bzw. Trennung  in Frankfurt oder Umgebung – weitestgehend nach Vorgaben der Leitlinien des Oberlandesgerichts in Frankfurt, die der sog. Düsseldorfer Tabelle entsprechen, mit ihr also nahezu identisch sind. Allerdings binden die Grundsätze zum Unterhalt die übrigen Familiengerichte im OLG-Bezirk in Frankfurt nicht, da der einzelne Richter bei der Entscheidung im Einzelfall weitgehend unabhängig ist. In jedem Fall ist der Unterhalt für das Kind, auch für das eigene, in einer neuen Beziehung geborene Kind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf Unterhalt, d.h. Unterhalt für die Dauer der Trennung (Trennungsunterhalt) bzw. Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) vorrangig. Die jeweilige Höhe des zu zahlenden Betrages auf Unterhalt ist den jeweiligen Tabellenbeträgen, unter Berücksichtigung des Kindergeldes zu entnehmen. Das Kindergeld steht bei Bemessung des Zahlbetrages – im Einklang mit der Rechtsprechung der Familiengericht in Frankfurt –  dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterhalt lebt.

 

Für den Unterhalt fasst Fachanwalt für Familienrecht, Dr. Stefan Günther, für Sie zusammen:

  • Bei dem Begriff „Unterhalt“ ist im Rahmen der Scheidung zwischen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden
  • Nur in Ausnahmefällen wird der Gesetzesnovelle im Jahr 2008 noch nachehelicher Unterhalt gezahlt
  • Deshalb sollte es auf Seiten der Frau gut überlegt sein, den eigenen Beruf aufzugeben
  • Vertragliche Absprachen zur Änderung bzw. Verbesserung der Rechtslage sind möglich und in jedem Falle anzustreben
  • Für den Kindesunterhalt ist das aktuelle Einkommen maßgebend. Änderungen sollten ggf. im Rahmen einer Abänderungsklage durchgeführt werden

 

 

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Tel: 069/30851190


Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Familienrecht

Konrad-Glatt-Str.8

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