Elterliche Sorge bei Scheidung in Frankfurt Main – von Fachanwalt Dr. Stefan Günther

Die elterliche Sorge ist bei der Trennung bzw. Scheidung vor dem AG Frankfurt oder einem anderen Gericht meist eines der umstrittensten Fragestellungen überhaupt, nachvollziehbar ist das allerdings nicht. Dabei bleiben die beiden Elternteile auch nach der Scheidung in der Regel weiterhin gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge.  Dies ist, so in ständiger Rspr. das OLG Frankfurt, Ausdruck des Elternrechts im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG.  Die elterliche Sorge besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes fort.  Im Interesse des Kindes sollte es daher bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werden, da die anderen Veränderungen bereits einen großen Einschnitt bedeuten. Es kann – auch aufgrund der statistischen Erhebungen für die vor dem Familiengericht Frankfurt durchgeführten Verfahren  – aufgrund der hohen Anzahl der Streitigkeiten nur vermutet werden, dass die Thematik der elterlichen Sorge meist als Ersatzthema für ganz andere Konflikte der Eheleute dient.

Änderung der elterlichen Sorge

Eine Änderung der elterlichen Sorge sollte daher nur in begründeten Ausnahmefällen angestrebt werden. Bloße Meinungsverschiedenheiten sind nach Auffassung der Familiengerichte in Frankfurt dafür nicht ausreichend. Die Differenzen sollten von so nachhaltiger Bedeutung sein, dass  die zwingend notwendige Kommunikationsbasis beider Partner nachhaltig gestört ist. Maßgebend für die Beurteilung, ob die elterliche Sorge künftig nur noch von einem Elternteil ausgeübt werden soll, ist allein das Kindeswohl.

Verfahren über die Änderung der elterlichen Sorge  und Umgangsverfahren

Voraussetzung für die Änderung des status quo ist zunächst ein Antrag und dessen nachvollziehbare Begründung. Sodann werden die Parteien vor dem Familiengericht Frankfurt angehört werden. So weit dies möglich ist, wird auch das Kind eingebunden, indem es durch einen Verfahrenspfleger vertreten wird. Kommt es dabei zu keiner Einigung, kann das Gericht einen Sachverständigen bestellen, den es mit der Beantwortung  der Fragstellung beauftragt, ob das Wohl des Kindes im Hinblick des gestellten Antrages gewährleistet ist.

Das Verfahren über den persönlichen Umgang eines Elternteils mit dem Kind hat keinen direkten Bezug zur elterliche Sorge, da dort nur über die Dauer des Besuchs und dessen technische Umsetzung verhandelt wird. Für die elterliche Sorge muss sich in diesem Zusammenhang deshalb noch nichts ändern.

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Familienrecht

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