Kindesunterhalt in Frankfurt – Fachanwalt Dr. Stefan Günther rät:

Der Kindesunterhalt setzt, wie alle anderen  Arten von Unterhalt, zunächst die Bedürftigkeit des Kindes und die Leistungsfähigkeit des Schuldners (Elternteil) voraus. Bei minderjährigen Kinder ist nach ständiger Rechtsprechung des Familiengerichts Frankfurt von dem Anspruch auszugehen, wobei für den Verpflichteten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gilt. Gegenüber volljährigen Kindern besteht eine Unterhaltspflicht nur dann, wenn dies zur Durchführung einer Ausbildung (Studium, etc.) dient. Lebt das Kind bei einem Elternteil, ist dieser durch den sog. Naturalunterhalt seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen. Insoweit muss der andere Partner den Unterhalt in bar leisten.

Dies gilt auch für das Umgangsrecht, sofern eine übliche Besuchsregelung von Freitag bis Sonntag gilt. Die Tatsache, dass der Ehepartner das Kind dann zusätzlich noch mir Lebensmitteln versorgt, ist in den Zahlbeträgen der Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt bzw. der Düsseldorfer Tabelle schon berücksichtigt. Von den jeweiligen Tabellenbeträgen ist der Betrag des des Kindergeldes (184,00/190,00 EUR) zum Abzug zu bringen. Bei einem echten Wechselmodell  –  das Kind befindet sich genau zur Hälfte bei dem einen als auch dem anderen Teil – erbringt nach gegenwärtiger Rechtslage des OLG Frankfurtin in diesem Fall keiner wesentlich mehr Betreuungsaufwand als der andere. Damit sind beide Teil barunterhaltspflichtig.

Der Selbstbehalt beträgt beim Kindesunterhalt gegenwärtig 1.000,00 EUR, sofern das Kind minderjährig ist, bei Volljährigkeit sind es nach den Richtlinien des OLG Frankfurt 1.200,00 EUR. Eigene Schulden sind nicht abziehbar, gegebenenfalls ist eine Privatschuldnerinsolvenz durchzuführen, um die eigene Leistungsfähigkeit zu erlangen. Besteht keine Erwerbstätigkeit, muss  diese aufgenommen werden, insbesondere bei Minderjährigkeit. Wird dies unterlassen, kann einfiktives Einkommen angenommen werden.

Kosten für Hort und Kindergarten bei Kindesunterhalt

Bei der auswärtigen Betreuung eines Kindes handelt es sich nach einhelliger Auffassung des Familiengerichts Frankfurt um unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf. Die hierfür entstehenden Aufwendungen sind von den Tabellenbeträgen des OLG Frankfurt nicht gedeckt, und sind daher anteilig von den Eltern zu übernehmen. Allerdings sind die Verpflegungskosten wieder davon auszunehmen, da diese schon im übrigen, schon gezahlten Kindesunterhalt enthalten sind.

 

Kindesunterhalt für Volljährige

Ein volljähriges Kind hat nur dann einen Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn es ohne Verschulden nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Kindesunterhalt zu sorgen. Nach einheitlicher Rechtsauffassung der Familiengerichte in Frankfurt ist dies insbesondere bei der Aufnahme eines Studiums anzunehmen. Wird eine Lehre begonnen, so ist das Lehrgeld auf den zu entrichtenden Kindesunterhalt anzurechnen. Für ein Studium besteht seitens der Eltern lediglich die Verpflichtung, ein einziges abgeschlossenes Studium mit Kindesunterhalt zu finanzieren. Dies gilt aber dann nicht, wenn während der Durchführung ein Fachwechsel erfolgt. Nach Auffassung des OLG Frankfurt sind eigene Einkünfte  des Studenten auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.  Anders liegt dies bei nur gelegentlichen, sporadischen Tätigkeiten. Studiert das Kind auswärtig, ist nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt ein Bedarf von 670,00 EUR angemessen. Kann dieser Betrag durch das Einkommen der Eltern nicht gedeckt werden, ist BAföG zu beantragen.

 

Fachanwalt für Familienrecht, Dr. Stefan Günther, Frankfurt am Main, fasst für Sie daher zusammen:

  • Kindesunterhalt setzt die eigene Leistungsfähigkeit voraus. Bei minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Obliegenheit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen
  • Private Schulden finden beim Kindesunterhalt keine Berücksichtigung
  • Der Kindesunterhalt bemisst sich nach den Leitlinien des OLG Frankfurt, dabei ist das Kindergeld zum Abzug zu bringen
  • Das Umgangsrecht hat keinen Einfluss auf zu zahlenden Unterhalt
  • Kindergarten- und Hortgebühren sind im Kindesunterhalt nicht enthalten
  • In der Regel sind die Unterhaltspflichtigen nur zur Finanzierung einer Ausbildung verpflichtet

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Tel: 069/30851190


Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Familienrecht

Konrad-Glatt-Str.8

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