Nachehelicher Unterhalt Frankfurt am Main – Fachanwalt Familienrecht, Dr. Günther:

Mit Änderung der gesetzlichen Vorschriften (2008) wurde das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit verankert. Nach mehreren Entscheidungen des Familiengerichts Frankfurt kann nachehelicher Unterhalt seitdem nur noch im Ausnahmefall bezogen werden. Deshalb wird nachehelicher Unterhalt meist nur noch dann gewährt werden, wenn Kinder vorhanden sind, die das Alter von 3 Jahren noch nicht erreicht haben. Nach Rspr. des OLG Frankfurt ist dann das Kind in der Regel in eine Betreuungseinrichtung zu übergeben, so dass eine Beschäftigung möglich wird. Jedoch lässt sich mehreren Entscheidungen der Familiengerichte in Frankfurt entnehmen, dass sich jede schematische Anwendung der gesetzlichen Vorschriften verbietet. Daher ist zu jedem Sachverhalt eine Einzelfallbetrachtung geboten, was zu großer Rechtsunsicherheit führt. Außerdem wird nachehlicher Unterhalt dann zu beziehen sein, wenn ein Krankheitsfall vorliegt. Allerdings ist auch hier die Bezugsdauer nicht unbegrenzt, sondern orientiert sich an der Dauer der Ehe. Daher wird meist eine Befristung vorgenommen werden. Sofern der Anspruchsteller das Rentenalter erreicht hat, kann unter Umständen – wegen der fehlenden Erwerbsmöglichkeit – bei fehlendem eigenen Einkommen nachehelicher Unterhalt beansprucht werden.

 

Leistungsfähigkeit des zur Zahlung Verpflichteten – Grenze: Selbstbehalt

Nachehelicher Unterhalt hat die Leistungsfähigkeit der Gegenseite zur Voraussetzung. Nach der Rspr. des OLG Frankfurt trägt das Gegenüber die Beweislast für die vermeintlich fehlende Fähigkeit zur Zahlung von Unterhalt (Krankheit, etc.). Ist aber der eigene angemessene Unterhalt gefährdet, ist nachehelicher Unterhalt nicht zu leisten. D.h. es darf dem vermeintlich Verpflichteten nicht weniger als der Selbstbehalt verbleiben. Die Grenze liegt nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt zur Zeit bei 1.100,00 EUR.

 

Nachehelicher Unterhalt – Voraussetzung: Bedürftigkeit

Nachehelicher Unterhalt kann nur dann beansprucht werden, sofern sich der geschiedene Ehegatte – entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen – nicht selbst versorgen kann. Daher ist nach Auffassung des AG Frankfurt zunächst der ehemalige gemeinsame Bedarf während der Ehe zu errechnen und dann mit dem laufenden Einkommen des Anspruchstellers zu vergleichen. Ist dies ausreichend, wird nachehelicher Unterhalt nicht verlangt werden können. Ansonsten wird eine Anrechnung des eigenen Einkommens durchgeführt werden. Würde nachehelicher Unterhalt in Höhe von 2.000,00 EU beansprucht werden können, ist aber eigenes Einkommen von 1.000,00 EUR vorhanden, so können 1.000,00 EUR verlangt werden.

Für den nacheheleichen Unterhalt gibt Ihnen Fachanwalt für Familienrecht, Dr. Stefan Günther, einen zusammenfassenden Überblick:

  • Seit 2008 gilt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit
  • Nach Rechtskraft der Scheidung gibt es somit in der Regel keinen Unterhaltsanspruch mehr
  • Hat einer der Partner, meist die Frau, während der Ehe den Beruf aufgegeben, um die Kinder zu erziehen, gewährt ihr dies trotzdem keine Ansprüche
  • Nur in Ausnahmefällen wird im Einzelfall nachehelicher Unterhalt noch in Betracht kommen, meist allerdings nur befristet
  • Eigene, unterhaltsergänzende Regelungen der Ehepartner  in Form eines Ehevertrages sind gerade für den Fall der langjährigen Kindererziehung dringend zu empfehlen

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Tel: 069/30851190


Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Familienrecht

Konrad-Glatt-Str.8

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