Elternunterhalt-haften die Kinder für ihre Eltern ?

Nicht alle Eltern haben Kinder, aber alle Kinder haben Eltern. Und so stellt sich beim Elternunterhalt die Frage, was ist, wenn die eigenen Eltern in ein Heim kommen oder ihre finanziellen Mittel einfach nicht mehr ausreichen. Müssen dann die Kinder, die zum Teil erhebliche finanzielle Belastungen zu tragen haben (z.B. Schuldenabtrag Haus) dann auch noch für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen. Haften also die Kinder für ihre Eltern – in Abwandlung des allseits bekannten Baustellenschildes ?

Die gesetzliche Lage ist mit § 1601 BGB zunächst eindeutig. Demnach sind Verwandte in gerader Linie einander zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet. Voraussetzung ist jedoch gem. § 1602 Abs. 1 BGB, dass auf Seite der Eltern eine „Bedürftigkeit“ vorliegt. Bedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Maßstab hierfür ist der „angemessene Lebensbedarf“. Die Bedürftigkeit muss in dem Zeitraum vorliegen, in dem der Unterhalt verlangt wird (BVerfG FamRZ 2005, 1051). Was gilt daher in dem Fall, bei dem ein Elternteil in ein Altenheim muss, seine Einkünfte aber nicht ausreichend sind. Z.B. ist nur eine ganz geringe Rente, z.b. von 300,00 EUR vorhanden.

Der Anspruch nach §§ 41-43 SGB XII auf Grundsicherungsleistungen
Nach §§ 41 – 43 SGB XII haben erwachsene Personen, die über 65 Jahre alt sind, einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Der Regelbedarf hierfür liegt bei 399,00 EUR (ab dem 01.01.2015).
Im Verhältnis zwischen den Kindern und den Eltern besteht somit eine Pflicht zur Realisierung dieser Leistungen, die auch die auch zur Deckung der Heimkosten beansprucht werden könnten (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 174).

Haftung der Kinder erst am Einkommen über 100.000,00 EUR
Gem. § 43 Abs. 5 SGB XII bleibt der Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber dem Kind unberücksichtigt, wenn dessen jährliches Gesamteinkommen unter 100.000,00 EUR liegt. Bis zu dieser Grenze besteht also kein Anspruch der Eltern. Vielmehr müssen diese zunächst die Leistungen nach dem SGB II (früher „Sozialhilfe“) in Anspruch nehmen.Die Kinder haften von daher nicht für ihre Eltern.

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Familienrecht

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